WGV Schwarzenberg!

Unsere Ehrenordnung

Ehrenordnung

Abschnitt 1 – Ehrenmitgliedschaft

Präambel

Auf Grundlage des § 5 (6) der Satzung des Vereins ist die Wahl von Ehrenmitgliedern möglich.
Dementsprechend können Personen, welche die Ziele des Vereins besonders gefördert und/oder sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, als Dank und Ehrung die Ehrenmitgliedschaft angetragen bekommen. Die konkreten Voraussetzungen sind in § 1 dieser Ehrenordnung benannt.
Zur offiziellen Würdigung der Ehrenmitgliedschaft wird jedes Ehrenmitglied namentlich auf der Internetseite des Vereins aufgeführt und erhält zur Ehrung ein individualisiertes Präsent.
Der Geehrte muss der Ehrung sowie der öffentlichen Bekanntmachung zustimmen.
Die Ehrenmitgliedschaft ist nicht zwingend an eine ordentliche Mitgliedschaft im Verein gebunden, jedoch ist diese für das uneingeschränkte Stimmrecht nötig.
Die Ehrenmitgliedschaft ist Zeichen einer persönlichen Ehrung und daher nicht übertragbar.

§ 1 Voraussetzungen zur Ehrung

Ehrenmitglieder können der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden, wenn sie nachfolgende Voraussetzungen erfüllt haben:

  1. Beendigung der eigenen unternehmerischen Tätigkeit nach mindestens 25jähriger Vereins-mitgliedschaft oder
  2. aktive Teilnahme am Vereinsleben und mindestens 15jährige, aktive ehrenamtliche Mitarbeit in den Vereinsorganen sowie
  3. Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich in der Region „Rund um Schwarzenberg“ verdient machten und eng mit dem Verein zusammenarbeiteten.

§ 2 Wahlverfahren

Alle Mitglieder können bis zum 30.06. eines jeden Jahres Vorschläge für die Wahl zum Ehrenmitglied schriftlich beim Vorstand einreichen. Eigenbewerbungen sind nicht zulässig.
Der Vorstand entscheidet jeweils in seiner darauffolgenden Vorstandssitzung darüber, ob er der Mitgliederversammlung den entsprechenden Wahlvorschlag zur Beschlussfassung unterbreitet.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes gibt es kein Rechtsmittel.
Das vorschlagende Mitglied wird über die Entscheidung schriftlich informiert.
Der zur Ehrung Vorgeschlagene ist ebenfalls zu informieren und seine Zustimmung zum Wahlvorschlag einzuholen.
Der Beschlussvorschlag zur Ehrung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungs-punkt aufzuführen.
Die Wahl der Ehrenmitglieder erfolgt mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung.
Für die Ehrung ist der Vorstand in einem würdigen Rahmen zuständig. Dem Geehrten wird neben einer Ehrenurkunde ein Präsent im Wert von ca. 50 € überreicht.

§ 3 Rechte & Pflichten der Ehrenmitglieder

Wird ein ordentliches Mitglied des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglied gewählt, entfällt laut § 2 der geltenden Beitragsordnung die Beitragspflicht ab dem 01. des auf die Wahl folgenden Monats. Ein vom ordentlichen Mitglied zu viel entrichteter Beitrag wird zurückerstattet.
Die Ehrenmitglieder können freiwillig und nach eigenem Ermessen weiter Beiträge zahlen. Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Vereinsveranstaltungen ist weiterhin möglich. Es besteht uneingeschränktes Stimmrecht. Vereinsinterne Angelegenheiten sind weiterhin vertraulich zu behandeln.
Für gewählte Ehrenmitglieder, welche nicht ordentliche Mitglieder des Vereins waren, ist die Zahlung freiwilliger Beiträge ebenfalls nach eigenem Ermessen möglich. Die Teilnahme an Mitglieder-versammlungen und Vereinsveranstaltungen ist gestattet, es besteht jedoch keinerlei Stimmrecht. Vereinsinterne Angelegenheiten sind vertraulich zu behandeln.

§ 4 Beendigung der Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft endet

  •  mit dem Tod des Ehrenmitglieds.
  • durch schriftliche Austrittserklärung des Ehrenmitgliedes.
  • bei Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus, auf Veranlassung des Vorstandes, den Beschluss zur Ehrenmitgliedschaft aus wichtigem Grund wieder aufheben. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn dem Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig Schaden zugefügt wurde, dem Ehrenmitglied die bürgerlichen Rechte aberkannt wurden oder die Voraussetzungen zur Ehrung durch Täuschung tatsächlich nicht gegeben waren.

Abschnitt 2 – Geburtstage & Jubiläen

Präambel

Ordentliche Mitglieder bzw. deren Vertreter, welche die Rechte und Pflichte im Verein wahrnehmen, sowie
Ehrenmitglieder können darüber hinaus zu weiteren besonderen Anlässen gewürdigt werden.

§ 5 Voraussetzungen zur Würdigung

  1. persönliche Geburtstage
    - ab 65 Jahre sowie fld. je alle 5 Jahre
  2. Firmen-/Geschäftsjubiläen
    - bei 25 Jahren
    - bei 50 Jahren sowie fld. je alle 10 Jahre

Die Würdigung erfolgt durch mind. 1 Vertreter des Vorstands im Rahmen eines persönlichen Besuches
und mittels Übergabe eines Präsentkorbes im Wert von ca. 25 €.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Ehrenordnung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Wirkung zum 01.01.2017 in
Kraft.

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